Entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers lässt sich die Frage nach der Dauer einer angemessenen Frist, die im Blick auf die Einladung von Personen anzusetzen ist, nicht generell beantworten: Zu berücksichtigen sind namentlich die Qualifikation der befragten Person, die Bedingungen, unter denen sie zu einer Stellungnahme veranlasst wird sowie der Gegenstand der Sendung. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass Frau Kopp mit ihren Erfahrungen im Umgang mit der Presse durch eine kurze Frist nicht verunsichert werden konnte, zumal sie ausserdem über die notwendigen Informationen verfügte, um zu antworten.