Bezüglich der Frist, die Frau Kopp zur Vorbereitung zur Verfügung stand, geht aus ihren eigenen Erklärungen hervor, dass sie einige Tage vor der Sendung kontaktiert worden ist. Entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers lässt sich die Frage nach der Dauer einer angemessenen Frist, die im Blick auf die Einladung von Personen anzusetzen ist, nicht generell beantworten: Zu berücksichtigen sind namentlich die Qualifikation der befragten Person, die Bedingungen, unter denen sie zu einer Stellungnahme veranlasst wird sowie der Gegenstand der Sendung.