11 Was die Wortwahl beziehungsweise Sprache in der Sendung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese namentlich unter Berücksichtigung der auch konzessionsrechtlich garantierten Redaktions- und Gestaltungsfreiheit vertretbar war. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, Frau Kopp habe ihren Standpunkt nicht angemessen darstellen können, zumal die einschlägigen Dokumente zu diesem Verfahren für sie nicht verfügbar gewesen seien. Die UBI stellt fest, dass das EJPD im Blick auf die inkriminierte Sendung Frau Kopp die notwendigen Unterlagen zukommen liess, damit sie zu diesem Verfahren Stellung nehmen konnte (Antwort des Bundesrates, Ziff.