10). Sofern die Journalisten die Intervention des Anwaltes von Frau X in ihrem chronologischen Kontext dargestellt hätten, hätte notwendigerweise ausführlicher über diese Demarche informiert werden müssen, was dem Bild, das sich das Publikum über das Verhalten von Frau Kopp in dieser Angelegenheit machen konnte, noch mehr geschadet hätte: das überraschende, wenn nicht gar widersprüchliche Vorgehen aus strafrechtlicher Sicht - Antrag auf Halbgefangenschaft und Verzicht auf bedingte Entlassung -, das von Frau X angestrebt und erreicht wurde, wäre dadurch noch offenkundiger geworden. 4.a.