9 Die UBI ist der Auffassung, dass die Verknüpfung zweier unterschiedlicher Demarchen (die Gewährung der Halbgefangenschaft und der Verzicht auf die bedingte Entlassung) nicht geeignet war, die Meinungsbildung der Zuschauer zum Gesamteindruck zu verfälschen: Die Erwähnung dieses Vorfalles war vertretbar, zumal damit auch die persönliche Ambiance gezeigt werden konnte, in der sich die Angelegenheit bis zum damaligen Zeitpunkt entwickelt hatte, und um die Umstände darzustellen und die Frage aufzuwerfen, weshalb Frau Kopp nicht gegen den Entscheid der Zürcher Behörden rekurriert hat. Soweit sie von Frau Kopp dazu ermächtigt waren, haben die Journalisten