Die Vorstellung, die sich die Rezipienten vom Verhalten der vormaligen Vorsteherin des EJPD machen konnten, wurde nicht entscheidend berührt durch den Verzicht auf präzisierende Ausführungen zu den verschiedenen mit dem Verfahren befassten Behörden. b. Der Beschwerdeführer wirft den Journalisten weiter vor, diese hätten die Intervention des Anwaltes von Frau X bezüglich der Gewährung der Halbgefangenschaft bei Frau Kopp mit der Frage der bedingten Entlassung in Verbindung gebracht.