«Die Weigerung der Vorsteherin des EJPD, das BAP zu ermächtigen, gegen den Entscheid der Zürcher Behörden vom 23. September 1986 zu rekurrieren» (Ziff. 7). Daraus geht unmissverständlich hervor, dass der Verzicht auf einen Rekurs gegen den kantonalen Entscheid einen konkreten Einfluss auf den weiteren Gang der Ereignisse hatte und es ist durchaus vertretbar, diesem Aspekt in der Sendung eine grössere Bedeutung beizumessen als dem Entscheid der Zürcher Behörden, zumal es zu den Aufgaben der Bundesbehörden gehört, für Kohärenz der Praxis in Auslieferungs- und Strafvollzugsverfahren zu sorgen.