38 StGB) - eine bestimmende Rolle für den Ausgang der Angelegenheit gespielt hat. Nachdem der Bundesrat in seiner Interpellationsantwort ausgeführt hat, Frau X habe sich mit dem ausschliesslichen Ziel, den Zeitpunkt der Auslieferung hinauszuschieben, der bedingten Entlassung widersetzt (vgl. Ziff. 2), werden die drei Gründe erwähnt, die es Frau X ermöglicht haben, sich der Auslieferung zu entziehen und zwar an erster Stelle: «Die Weigerung der Vorsteherin des EJPD, das BAP zu ermächtigen, gegen den Entscheid der Zürcher Behörden vom 23. September 1986 zu rekurrieren» (Ziff. 7).