Eine Heimschaffung der Kinder im Herbst 1986 würde verhindern, dass diese ihr Schuljahr in Zürich abschliessen und dass sie die zum Besuch der Schulen in Argentinien erforderlichen Kenntnisse der spanischen Sprache erwerben können» (Antwort des Bundesrates, Ziff. 3). Unter diesen Voraussetzungen ist verständlich, dass der Verzicht von Frau Kopp auf eine Beschwerde beim BGer gegen den erwähnten zürcherischen Entscheid - bei dem man sich legitimerweise fragen kann, ob er nicht auf anderen Überlegungen beruht als sie das Gesetz vorsieht (Art. 38 StGB) - eine bestimmende Rolle für den Ausgang der Angelegenheit gespielt hat.