«Da die Auslieferung von Frau X die Heimschaffung ihrer beiden minderjährigen Kinder nach Argentinien nach sich ziehe, rechtfertigt es sich, die bedingte Entlassung aufzuschieben. Eine Heimschaffung der Kinder im Herbst 1986 würde verhindern, dass diese ihr Schuljahr in Zürich abschliessen und dass sie die zum Besuch der Schulen in Argentinien erforderlichen Kenntnisse der spanischen Sprache erwerben können» (Antwort des Bundesrates, Ziff. 3).