Bei dieser Gelegenheit ist daran zu erinnern, dass die Zürcher Behörden den sogar von der Gefangenen selbst beantragten Verzicht auf die bedingte Entlassung mit familiären Erwägungen begründet, die der Bundesrat in seiner Interpellationsantwort wie folgt wiedergibt: «Da die Auslieferung von Frau X die Heimschaffung ihrer beiden minderjährigen Kinder nach Argentinien nach sich ziehe, rechtfertigt es sich, die bedingte Entlassung aufzuschieben.