8 eines Mitgliedes des Bundesrates. Diese Position musste in der Sendung nicht zwingend wiedergegeben werden. Hingegen war das Verhalten der Bundesbehörden deshalb wesentlich, weil durch diese die Angelegenheit unter allgemeinen Aspekten zu prüfen und im Rahmen der Interessenabwägung namentlich auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen waren. Bei dieser Gelegenheit ist daran zu erinnern, dass die Zürcher Behörden den sogar von der Gefangenen selbst beantragten Verzicht auf die bedingte Entlassung mit familiären Erwägungen begründet, die der Bundesrat in seiner Interpellationsantwort wie folgt wiedergibt: