unter diesem Gesichtspunkt war von besonderem Interesse, von der Haltung der zuständigen Behörde in Auslieferungsangelegenheiten Kenntnis zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist nicht zu vergessen, dass die Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen gegenüber Argentinien verpflichtet ist und zwar nach Massgabe der 1906 mit der Republik Argentinien abgeschlossenen Konvention über die Auslieferung von Straftätern (Auslieferungsvertrag vom 21. November 1906, SR 0.353.915.4). Die Position der Zürcher Behörden zu der in Frage stehenden Auslieferung unterschied sich nicht unwesentlich von der Haltung