3. Frau Kopp verzichtete - entgegen dem Antrag des BAP -, gegen diese Verfügung der Zürcher Strafvollzugsbehörde Beschwerde zu erheben. a. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers war es der Entscheid der Zürcher Behörden, die bedingte Entlassung von Frau X abzulehnen, die den Aufschub der Auslieferung zur Folge hatte. Die Autoren der Sendung seien im Besitze des entsprechenden Dokumentes gewesen - was von der SRG nicht bestritten wird - und hätten damit über alle für eine präzise Darstellung der Ereignisse notwendigen Informationen verfügt.