Fest stehen folgende drei Fakten, die für die Beurteilung der kritisierten Sequenz entscheidend sind: 1. Auf Veranlassung des Anwaltes von Frau X intervenierte die damalige Departementsvorsteherin im Sommer 1986 beim BAP - durch Vermittlung von Frau Schoop -, um Frau X die Vollzugsform der Halbfreiheit/Halbgefangenschaft zu gewährleisten. 2. Die Justizdirektion des Kantons Zürich traf im September 1986 die Verfügung, Frau X nicht bedingt zu entlassen, und begründete ihren Entscheid mit familiären Erwägungen. 3. Frau Kopp verzichtete - entgegen dem Antrag des BAP -, gegen diese Verfügung der Zürcher Strafvollzugsbehörde Beschwerde zu erheben.