7 beachten, die ihm grundsätzlich sowohl in der Wahl seiner Themen als auch bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten Spielraum gewährt (Art. 55bis Abs. 3 BV). 3. Die Hauptrüge des Beschwerdeführers liegt darin, dass die Umstände des Auslieferungsaufschubs von Frau X unkorrekt dargestellt und ein falscher Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Intervention des Anwaltes von Frau X bei der damaligen Departementsvorsteherin hergestellt worden seien. Fest stehen folgende drei Fakten, die für die Beurteilung der kritisierten Sequenz entscheidend sind: