Die Prüfung weiterer Sendungen drängt sich grundsätzlich nur dann auf, wenn die formell gerügte Sendung für sich betrachtet der UBI als besonders unausgewogen erscheint (vgl. VPB 56.14). Im übrigen müsste bei gebotener Überprüfung zusätzlicher Sendungen zumindest dem betroffenen Veranstalter Gelegenheit gegeben werden, allenfalls seinerseits Sendungen zum gleichen Gegenstand zu bezeichnen, die ein Gegengewicht setzen. Der UBI obliegt die Aufgabe, den Kreis der relevanten Sendungen abzugrenzen; jedenfalls kann es nicht ausschliesslich Sache des Beschwerdeführers sein, eine Reihe von Sendungen herauszugreifen und zu beanstanden, um die Rüge der Einseitigkeit zu belegen (vgl. VPB 56.14).