Dieser Sachzusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn die Sendungen einer klar definierten und abgegrenzten Thematik gewidmet sind, einen Teil eines in sich geschlossenen Ganzen bilden oder vom Veranstalter als solcher konzipiert und gegeben ist (VPB 55.34). Anderseits müssen diese verschiedenen Sendungen gemäss der Rechtsprechung zur Zeitraumbeschwerde formell gerügt werden (VPB 56.14). Wird ferner im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt, diese habe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge auf weitere, nicht formell gerügte Sendungen hingewiesen, gilt Folgendes: