50.80, VPB 53.49, VPB 53.51). In bestimmten Fällen muss jedoch die gebotene Vielfalt bereits in einer einzelnen Sendung zum Ausdruck kommen: so zum Beispiel bei Produktionen, die kurz vor einer Abstimmung ausgestrahlt werden, oder die vorhersehbar als Einzelbeitrag zu einem abgrenzbaren und konkreten Thema konzipiert sind (VPB 55.38, VPB 56.13 und dort zitierte Hinweise). Mithin setzt die Prüfung der Vielfalt der Meinungen die Ausstrahlung von mehreren Sendungen in der Regel voraus. Bei vernünftiger Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Konzession SRG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BB UBI müssen die verschiedenen in Frage kommenden Ausstrahlungen einen Sachzusammenhang aufweisen.