sie verlangt in der Regel nicht, dass ein Thema in jeder Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und Wertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung kann grundsätzlich auch dadurch erfüllt werden, dass die gebotene Vielfalt in vergleichbaren Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zum Ausdruck kommt («Zeitraumbeschwerde»; vgl. auch VPB 50.80, VPB 53.49, VPB 53.51).