6 Medienschaffenden unter anderem Sachkenntnis, angemessene Einsetzung von Ton und Bild, faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen sowie Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (unter anderem VPB 54.12 und dort zitierte Hinweise). b. Gemäss dem Wortlaut der obgenannten Konzessionsbestimmung richtet sich die Verpflichtung zum angemessenen Ausdruck der Vielfalt der Ansichten dem Programmangebot als Ganzes; sie verlangt in der Regel nicht, dass ein Thema in jeder Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und Wertungen dargestellt wird.