In beiden Fällen geht es darum, den «Beschwerdewillen» von wenigstens 21 Personen festzustellen. Die gesetzliche Voraussetzung der Unterschriften dient der Prüfung des erwähnten «Beschwerdewillens» und - entgegen der Meinung der SRG - nicht primär der Feststellung der Identität eines jeden Mitunterzeichners. Da im vorliegenden Fall der «Beschwerdewille» von 23 unbestrittenen Mitunterzeichnern ohnehin zum Ausdruck kommt, erübrigt es sich, Massnahmen (z. B. die Beglaubigung der Unterschriften) zur Verifikation des «Beschwerdewillens» von zwei weiteren Personen anzuordnen. Somit gelten die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 14 Bst. a BB UBI als erfüllt.