a BB zwar vielleicht nicht in der Person aller 92 Mitunterzeichner, jedenfalls aber, wie durch diese Bestimmung gefordert, bei mindestens 20 Mitunterzeichnern erfüllt sind» (BGE 116 Ib 37, BGE 116 Ib 41, BGE 116 Ib 42, E. 3b). Unbestreitbar hat die SRG diesbezüglich auf einen problematischen Aspekt der sogenannten Popularbeschwerde hingewiesen; trotzdem ist die UBI der Auffassung, dass der vorliegende Fall vergleichbar ist mit dem vorstehend erwähnten, durch das BGer überprüften Verfahren. In beiden Fällen geht es darum, den «Beschwerdewillen» von wenigstens 21 Personen festzustellen.