a BB UBI bislang verzichtet. Dementsprechend hat sie noch in ihrer jüngsten Rechtsprechung präzisiert, dass eine strengere Prüfung der gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen dort angezeigt sei, wo die Anzahl Unterschriften von Mitunterzeichnern sich an der gesetzlichen Grenze bewege und dementsprechend keine Reserve bestehe (VPB 54.46). Auch das BGer äusserte sich im ähnlichen Sinn, als es in seinem Entscheid vom 26. Januar 1990 feststellte, dass «die Legitimationserfordernisse des Art. 14 lit. a BB zwar vielleicht nicht in der Person aller 92 Mitunterzeichner, jedenfalls aber, wie durch diese Bestimmung gefordert, bei mindestens 20 Mitunterzeichnern erfüllt sind»