5 Wie die SRG es festgestellt hat, zeigt ein Vergleich der verschiedenen Unterschriften, die von der selben Mitunterzeichnerin bei mehreren Konzessionsbeschwerden abgegeben worden sind, klar abweichende Schriftenbilder. Bezüglich eines weiteren Mitunterzeichners der vorliegenden Beschwerde erachtet die SRG, dass dessen Unterschrift auch fragwürdig ist. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, der ein einfaches Beschwerdeverfahren instituieren wollte, hat die UBI auf aufwendige Nachprüfungen der Erfüllung der Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 14 Bst. a BB UBI bislang verzichtet.