1990 N 2480-2482; hiernach Antwort des Bundesrates), zukommen, mit der Bitte, diese in die Akten des Verfahrens aufzunehmen. … D. (Verfahrensanordnungen) Die verfahrensrechtlichen Anträge beider Parteien zielten darauf, einen Sachverhalt festzustellen, der den Rahmen der konzessionsrechtlichen Beurteilung der Sendung überschritt. In der Tat waren die für diese Beurteilung relevanten Fakten nach dem ersten Schriftenwechsel unbestritten, oder die eine oder die andere Version fand ihre Bestätigung in der erwähnten Antwort des Bundesrates, von der anzunehmen ist, dass sie den Sachverhalt wahrheitsgetreu wiedergibt. Aus den dargelegten Gründen wurden die Anträge von der UBI abgelehnt.