In der Stellungnahme ihrer Generaldirektion vom 3. Juli 1990 stellt die SRG folgende vier verfahrensrechtlichen Anträge: 1. Die Unterschrift einer der Beschwerdemitunterzeichnerinnen sei amtlich beglaubigen zu lassen. 2. Die Beilagen (Bericht der Rundschau-Redaktion vom 20. Juni 1990 mit Beilagen und die Liste der Beweismittel vom 3. Juli 1990) zu der obgenannten Stellungnahme der Generaldirektion seien dem Beschwerdeführer wegen Quellenschutz nicht herauszugeben. 3. Die in der Liste der Beweismittel genannten Akten sowie die dort vorgeschlagenen Zeugeneinvernahmen seien zu edieren beziehungsweise durchzuführen.