4 Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf vier vorgängige Sendungen von Radio und Fernsehen DRS, die dem «Thema Kopp» gewidmet waren, dass im vorliegenden Falle die Frage der Beurteilung der Vielfalt der Meinungen unter Berücksichtigung aller fünf genannten Sendungen geprüft werden müsse. C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In der Stellungnahme ihrer Generaldirektion vom 3. Juli 1990 stellt die SRG folgende vier verfahrensrechtlichen Anträge: