verfolgt worden, die, zusammen mit dem unwahren Sachverhalt, es den Rezipienten verunmöglicht habe, sich ein zuverlässiges Bild von den Geschehnissen zu machen. Die knappe Frist, die Frau Kopp zur Stellungnahme zugestanden worden sei, habe ihr nicht die nötige Zeit eingeräumt, um sich selber zu informieren, um gestützt darauf sachkundig Antwort zu geben. Ausserdem sei sie nicht im Besitze der einschlägigen Akten gewesen.