Aufschub ihrer Auslieferung nach Argentinien zur Folge hatte, sowie der Anlass der Intervention des Anwaltes von Frau X bei der damaligen Departementsvorsteherin beziehungsweise der nachfolgenden Abklärungen und Interventionen von Frau Kopp beim BAP seien falsch dargestellt worden: einerseits sei der genannte Aufschubsentscheid von der Zürcher Justizdirektion getroffen worden und anderseits habe Frau Kopp beim BAP auf Veranlassung des Anwaltes von Frau X in einem anderen Zusammenhang - Gewährleistung der Vollzugsform der Halbfreiheit zugunsten Frau X - interveniert. Ferner seien die menschlichen Überlegungen, die für die Beurteilung des Falles von Frau X entscheidend waren, in der Sendung