Verfahrensrechtlich beantragt er, es seien von der Redaktion des Schweizer Fernsehens alle einschlägigen Akten und Unterlagen sowie insbesondere vier bestimmte Dokumente beizuziehen, auf welche sich die Rundschau-Redaktion bei der Produktion der inkriminierten Sendung abgestützt hatte, oder es sei - falls sich das Fernsehen DRS dazu weigern würde - die Edition der genannten Akten bei den entsprechenden Bundes- und Kantonsbehörden zu verlangen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Sendung sei voller Unwahrheiten gewesen: die Zuständigkeit für den Aufschubsentscheid betreffend die bedingte Entlassung von Frau X, die gleichzeitig den