4 der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt. Verfahrensrechtlich beantragt er, es seien von der Redaktion des Schweizer Fernsehens alle einschlägigen Akten und Unterlagen sowie insbesondere vier bestimmte Dokumente beizuziehen, auf welche sich die Rundschau-Redaktion bei der Produktion der inkriminierten Sendung abgestützt hatte, oder es sei - falls sich das Fernsehen DRS dazu weigern würde - die Edition der genannten Akten bei den entsprechenden Bundes- und Kantonsbehörden zu verlangen.