3 In der An- und Abmoderation warfen die Journalisten im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen die Frage nach dem Mass des Ermessens einer politischen Behörde im Auslieferungswesen sowie nach der Art und Weise der persönlichen Intervention eines Regierungsmitgliedes auf. B. Am 23. Mai 1990 erhob Y (hiernach: der Beschwerdeführer) zusammen mit über 20 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet, die obgenannte Sendung hätte Art. 4 der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt.