- Grundsätze für die Ansetzung der Frist, welche den durch eine Sendung betroffenen Personen zur Vorbereitung der Darstellung ihrer Stellungnahme zuzubilligen ist (E. 6). - Der Umstand allein, dass in mehreren Sendungen von derselben Person die Rede ist, vermag nicht den erforderlichen Sachzusammenhang für die Prüfung der Frage der Beachtung der Meinungsvielfalt im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde zu begründen (E. 7).