{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 12\nEntsprechend ihrer bisherigen Praxis hat die UBI keinen Anlass, die\nvorliegende Eingabe auch als Zeitraumbeschwerde entgegenzunehmen.\nEine diesbezügliche Prüfung würde - nebst einem entsprechenden\nformellen Antrag - einen Sachzusammenhang zwischen den Themen der\nverschiedenen in Betracht kommenden Sendungen voraussetzen (vgl. VPB\n55.34). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben: Die\nvom Beschwerdeführer erwähnten Sendungen befassten sich mit klar\nabgegrenzten Themen, einerseits dem Prozess gegen Frau Kopp und zwei\nMitangeschuldigten vor dem BGer und andererseits mit der schriftlichen\nUrteilsbegründung des BGer in diesem Verfahren. Freilich war in diesem\nZusammenhang auch die Rede von der Geschäftsführung durch Frau\nKopp im EJPD und ihren Beziehungen zu den Beamten und Beamtinnen\nin ihrem Departement. Davon unterscheidet sich indessen die Thematik\nder vorliegenden Sendung deutlich: Diese betrifft eine Angelegenheit, in\ndie zwar dieselbe Person involviert ist, in der es indessen um frühere und\nvöllig andere Ereignisse als diejenige geht, die Ausgangspunkt und Anlass\nfür den Prozess gegen Frau Kopp waren. Unter konzessionsrechtlichen\nGesichtspunkten vermag eine Anspielung oder Erinnerung an ein anderes\nEreignis für sich allein keinen Sachzusammenhang zwischen zwei Sendungen\nzu begründen. Es ist bei dieser Gelegenheit daran zu erinnern, dass die\n«Affäre Kopp» beziehungsweise die Person von Frau Kopp in den vergangenen\nJahren ein Dauerthema der aktuellen Schweizer Politik gewesen ist. Häufig\nerwähnt in den verschiedensten Zusammenhängen, sind die jeweiligen\nAnspielungen zu dieser Affäre eher Ausdruck tagespolitischer Gespräche\nals präzise, informative Aussagen.\nBezüglich der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der Meinungen\ninnerhalb der inkriminierten Sendung ist festzuhalten, dass diese\ninsbesondere über Ereignisse berichtete, über die zumindest zum\nZeitpunkt der Ausstrahlung noch gar keine Meinungen bestehen konnten.\nAndererseits wurden die zu denselben Ereignissen bestehenden, voneinander\nabweichenden Versionen soweit wie möglich dargestellt (vgl. oben, E. 6).\nIn der inkriminierten Sendung stellt sich jedoch die Frage der\nMeinungspluralität im Blick auf die Ausweisungspraxis im allgemeinen und\nspeziell bezüglich des Ermessensspielraumes, der den politischen Behörden\nauf diesem Gebiet zusteht; diesbezüglich haben die Autoren der Sendung\nsowohl zu Beginn als auch in den Schlussfolgerungen der Sendung darauf\nhingewiesen, dass zu diesem Punkt die Meinungen unter den Experten\nvoneinander differierten, es sich beim Auslieferungsrecht um eine heikle\nMaterie mit politischen Implikationen handle und dass eigentlich die einzige,\neinmütig vertretene Kritik am dargestellten Verfahren der Umstand der\ninformellen und vertraulichen Abwicklung gewesen sei.\nDie beanstandete Sendung vermag mithin nach Auffassung der UBI auch\nunter dem Aspekt der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten zu\ngenügen.\n8. Unter Würdigung des Gesamteindruckes ist festzuhalten, dass die Sendung\neine Angelegenheit in den konzessionsrechtlichen Grenzen dargestellt hat,\nan der ein allgemeines Interesse bestand und die legitimerweise öffentlich\nthematisiert worden ist. Das Resultat der journalistischen Recherche wurde\nin den wesentlichen Punkten durch die bundesrätliche Antwort auf eine\n\n13\nInterpellation bestätigt. Die aus naheliegenden Gründen erfolgte verkürzte\nDarstellung in der Sendung war für das Verständnis des Themas nicht\nnachteilig, hat die entscheidenden Fakten nicht verfälscht und auch nicht die\nGrundlagen zur Meinungsbildung verändert. Dort, wo die Journalisten zwei\nVerfahren ineinander verschränkt dargestellt haben, hinterliess die Sendung\neinen vorteilhafteren Eindruck als bei einer streng formell juristischen\nDarstellung (Erteilung der Halbgefangenschaft entgegen zweier BGE und\nder Möglichkeit, weiterhin im Gefängnis zu bleiben). Schliesslich wurden\ndie Ereignisse durch die einleitende Einführung und die journalistischen\nSchlussfolgerungen in den schwierigen Kontext der Auslieferung eingebettet\nund ermöglichten damit dem Rezipienten die angezeigte Distanznahme zum\nkonkreten Fall. Bezüglich der Darstellung der verschiedenen existierenden\nVersionen zu den präsentierten Fakten, haben die Journalisten der ihnen\nobliegenden Sorgfaltspflicht genügt.\nUnter Berücksichtigung aller Aspekte der Sendung kommt die UBI zum Schluss,\ndass die verfassungsrechtlich dem Veranstalter zustehende Autonomie sowie\ndie Gewährleistung des Auftrages der Medien, für eine gewisse Kontrolle\nder staatlichen Gewalten zu sorgen, die Anforderung an eine minutiöse\nDarstellung der Fakten vorliegendenfalls überwiegt. Recherchen über\nderartige oder andere vertrauliche Angelegenheiten wären praktisch nicht\nmehr möglich, sofern nicht gewisse Unzulänglichkeiten oder sogar Mängel in\nKauf genommen werden. Angesichts der Natur des Themas der Sendung käme\ndie Forderung nach absoluter Fehlerlosigkeit einer nicht mehr vertretbaren\nBeschränkung der Medien und einer ihrer Funktionen - für die Kontrolle der\nstaatlichen Institutionen durch die öffentliche Meinung zu sorgen - gleich.\nNach Massgabe der vorstehenden Erwägungen stellt die UBI fest, dass die\nbeanstandete Sendung die Konzession nicht verletzt hat.\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.27 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 18. März 1991\n\n"}