{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 11\nWas die Wortwahl beziehungsweise Sprache in der Sendung anbelangt,\nist festzuhalten, dass diese namentlich unter Berücksichtigung der auch\nkonzessionsrechtlich garantierten Redaktions- und Gestaltungsfreiheit\nvertretbar war.\n6. Der Beschwerdeführer macht geltend, Frau Kopp habe ihren Standpunkt\nnicht angemessen darstellen können, zumal die einschlägigen Dokumente zu\ndiesem Verfahren für sie nicht verfügbar gewesen seien.\nDie UBI stellt fest, dass das EJPD im Blick auf die inkriminierte Sendung Frau\nKopp die notwendigen Unterlagen zukommen liess, damit sie zu diesem\nVerfahren Stellung nehmen konnte (Antwort des Bundesrates, Ziff. 9).\nBezüglich der Frist, die Frau Kopp zur Vorbereitung zur Verfügung stand, geht\naus ihren eigenen Erklärungen hervor, dass sie einige Tage vor der Sendung\nkontaktiert worden ist. Entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers\nlässt sich die Frage nach der Dauer einer angemessenen Frist, die im Blick\nauf die Einladung von Personen anzusetzen ist, nicht generell beantworten:\nZu berücksichtigen sind namentlich die Qualifikation der befragten Person,\ndie Bedingungen, unter denen sie zu einer Stellungnahme veranlasst wird\nsowie der Gegenstand der Sendung. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten,\ndass Frau Kopp mit ihren Erfahrungen im Umgang mit der Presse durch eine\nkurze Frist nicht verunsichert werden konnte, zumal sie ausserdem über die\nnotwendigen Informationen verfügte, um zu antworten. Die nachgesuchte\nStellungnahme hat auch nicht die Einarbeitung in ein komplexes Problem oder\neine vertiefte Kenntnis zu einem neuen, technischen, wissenschaftlichen oder\nspeziell schwierigen Dossier vorausgesetzt.\nAndere Personen, die in der Lage gewesen wären, auf die Ergebnisse der\nRecherchen der Journalisten zu antworten und eventuell ergänzende\noder präzisierende Informationen einzubringen, waren - angesichts des\nGegenstandes der Sendung aus naheliegenden Gründen - nicht sehr zahlreich.\nEs handelte sich dabei in erster Linie um Frau X und ihren Anwalt, das\nEJPD und das BAP. All diese Personen beziehungsweise Instanzen wurden\nvon den Journalisten kontaktiert, waren indessen - obschon vertraut im\nUmgang mit der Presse - nicht bereit beziehungsweise nicht dazu autorisiert,\nöffentlich Stellung zu beziehen. Soweit sie dazu ermächtigt waren, haben die\nJournalisten in der Sendung die Gründe der verschiedenen Absagen dargelegt.\nDie UBI kann auch bezüglich dieses Aspektes keine Verletzung der\njournalistischen Sorgfaltspflicht feststellen.\n7. Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die vorliegende Sendung\nals ein Beitrag, der sich an die verschiedenen Sendungen zum Prozess\ngegen Frau Kopp vor dem BGer - Fernsehen DRS, «Tagesschau» vom 21. und\n23. Februar beziehungsweise 3. April 1990 sowie Radio DRS, «Echo der Zeit»\nvom 23. Februar 1990 -, die sich in ihrer Gesamtheit mit dem Thema «Kopp»\nauseinandergesetzt hätten, anschliesst. Er betont, die inkriminierte Sendung\nhabe, namentlich durch ihren Titel und verschiedene Anspielungen im Beitrag\neinen inhaltlichen Bezug zu den zuvor ausgestrahlten Beiträgen hergestellt\nund es sei deshalb angezeigt, im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des\nPluralitätsgebotes mit Blick auf die übrigen vorstehend erwähnten Sendungen\nzu prüfen.\n\n"}