{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 10\ndabei um einen Punkt, der in der Sendung hätte präzisiert werden können,\nwenn die betroffene Person oder deren Vertreter sich bereit erklärt hätten, zu\nden Aussagen in der Sendung Stellung zu nehmen.\nb. Der Beschwerdeführer bestreitet auch die Sachgerechtigkeit der\nInformationen über die Umstände des Rückzuges des Auslieferungsbegehrens\nseitens von Argentinien: Der Beitrag habe den Eindruck erweckt, der Rückzug\ndes Begehrens sei zufolge Erwerbes des Schweizer-Bürgerrechtes durch Frau X\nerfolgt; demgegenüber erkläre sich dieser Rückzug durch den Umstand, dass\nFrau X durch die zuständigen argentinischen Gerichte für unschuldig erklärt\nworden sei.\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Sendung darauf beschränkt,\ndie Chronologie der Ereignisse darzustellen (Erlangung der Schweizer\nStaatsbürgerschaft zu Beginn des Frühjahres 1987 und Rückzug des\nAuslieferungsbegehrens Ende April 1987). Die Journalisten haben am Schluss\nder Sendung sogar präzisiert, dass die Mitangeklagten von Frau X, ausgeliefert\nim Frühjahr 1986, durch ein umstrittenes Urteil freigesprochen worden seien.\nDurch diese knappe Darstellung hat die Sendung zwar zu einer möglichen\nInterpretation Anlass gegeben, die sich indessen aus der zeitlichen Abfolge\nder Ereignisse ergibt. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Gründe für\nden Rückzug des Auslieferungsbegehrens nicht bekannt sind. Der Bundesrat\nerklärt in seiner Antwort, dass der Auslieferungsantrag von Argentinien ohne\nAngabe von Gründen zurückgezogen worden sei (vgl. Ziff. 7); diesbezüglich\nbesteht also Ungewissheit.\nDa jedoch die Journalisten vom Prozess, der in Argentinien stattgefunden hat -\nin der Sendung wurde davon im Zusammenhang mit den Mitangeklagten von\nFrau X berichtet - Kenntnis hatten, wäre es aus der Sicht der UBI wünschbar\ngewesen, wenn auch über den Ausgang des erwähnten Verfahrens für Frau\nX informiert worden wäre. Festzuhalten ist indessen, dass diese Frage im\nRahmen der gesamten Sendung nicht von entscheidender Bedeutung ist. Die\nproblematische Darstellung dieses Aspektes in der Sendung stellt jedenfalls für\nsich allein keine Konzessionsverletzung dar.\n5. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem die Unangemessenheit gewisser in\nder Sendung gezeigter Bilder, die einen Bezug zur Repression während der\nMilitärdiktatur in Argentinien hergestellt hätten sowie die Masslosigkeit der\nSprache in gewissen Sequenzen.\nDie UBI ist der Auffassung, dass die durch Bilder vermittelte Erinnerung\nan die tragische Repression unter dem argentinischen Militärregime im\nRahmen der gesamten Sendung keinen ungebührlichen Raum einnahm.\nDiese Sequenzen waren kurz gehalten. Ausserdem bleibt festzuhalten, dass\nein direkter Zusammenhang mit der in diesen Sequenzen behandelten\nThematik bestand und es - zumal es sich um einige Jahre zurückliegende\nEreignisse handelte - deshalb nicht abwegig war, diese im Beitrag auch bildlich\ndarzustellen und damit auf den internationalen Bezug der Angelegenheit\nund deren politischen Kontext hinzuweisen. Soweit dadurch der Sendung\ninsgesamt ein dramatischer Charakter verliehen wurde, liegt das in der Natur\nder dargestellten Ereignisse und ist nicht das Ergebnis einer künstlichen\nEmotionalisierung (vgl. VPB 56.29).\n\n"}