{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 9\nDie UBI ist der Auffassung, dass die Verknüpfung zweier unterschiedlicher\nDemarchen (die Gewährung der Halbgefangenschaft und der Verzicht auf die\nbedingte Entlassung) nicht geeignet war, die Meinungsbildung der Zuschauer\nzum Gesamteindruck zu verfälschen: Die Erwähnung dieses Vorfalles war\nvertretbar, zumal damit auch die persönliche Ambiance gezeigt werden\nkonnte, in der sich die Angelegenheit bis zum damaligen Zeitpunkt entwickelt\nhatte, und um die Umstände darzustellen und die Frage aufzuwerfen, weshalb\nFrau Kopp nicht gegen den Entscheid der Zürcher Behörden rekurriert hat.\nSoweit sie von Frau Kopp dazu ermächtigt waren, haben die Journalisten\nausserdem im Rahmen der Sendung über die Motive, die ihrem Entscheid\nzugrunde lagen, berichtet («Soweit ich weiss, hat man in diesem Fall aus\nhumanitären Gründen eine spezielle Lösung getroffen»). Das Publikum\nverfügte damit über die notwendigen Informationen, um sich diesbezüglich\neine eigene Meinung zu bilden (vgl. dazu nachfolgend E. 5).\nFestzustellen ist, dass in der Sendung zu keiner Zeit die Rede davon war, Frau\nKopp habe das BAP angewiesen, sich der Gewährung der Halbgefangenschaft\nan Frau X nicht mehr zu widersetzen, obschon dieser Umstand zu zweien\nMalen vom BGer bestätigt worden ist (vgl. Antwort des Bundesrates, Ziff. 10).\nSofern die Journalisten die Intervention des Anwaltes von Frau X in ihrem\nchronologischen Kontext dargestellt hätten, hätte notwendigerweise\nausführlicher über diese Demarche informiert werden müssen, was dem\nBild, das sich das Publikum über das Verhalten von Frau Kopp in dieser\nAngelegenheit machen konnte, noch mehr geschadet hätte: das überraschende,\nwenn nicht gar widersprüchliche Vorgehen aus strafrechtlicher Sicht - Antrag\nauf Halbgefangenschaft und Verzicht auf bedingte Entlassung -, das von Frau X\nangestrebt und erreicht wurde, wäre dadurch noch offenkundiger geworden.\n4.a. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Information über die\nHeirat von Frau X sei nicht sachgerecht gewesen, weil die persönlichen\nGründe und Umstände nicht erwähnt worden seien.\nDie UBI hält fest, dass die Sendung korrekt über die Etappen dieser in\nMexiko geschlossenen Ehe von Frau X mit einem Schweizer berichtet hat\n(Antwort des Bundesrates, Ziff. 5 und 6). Hinsichtlich der Gründe für diese\nHeirat wurden in der Sendung keine expliziten Ausführungen gemacht.\nSie hat hingegen die zeitliche Nähe der verschiedenen Ereignisse in dieser\nAngelegenheit dargestellt: Der Verzicht auf die bedingte Entlassung im\nSeptember 1986, die Scheidung, ausgesprochen im Oktober 1986, und die\nin Abwesenheit der Ehefrau erfolgte Wiederverheiratung im Frühjahr 1987.\nDurch die Aneinanderreihung dieser erstellten Fakten konnte das Publikum\nmöglicherweise schliessen, dass die drohende Auslieferung für den Zeitpunkt\nder erneuten Eheschliessung entscheidend war. Dies ist eine mögliche\nInterpretation, die sich aus der Chronologie der Ereignisse aus naheliegenden\nGründen ableiten lässt; dadurch wurde seitens der Journalisten jedenfalls die\nGrenze zulässiger Kommentierung nicht überschritten. Der Beitrag vermittelte\nausserdem keineswegs den Eindruck, der Erwerb des Schweizer-Bürgerrechtes\nsei der einzige Grund für die Wiederverheiratung. Im übrigen handelt es sich\n\n"}