{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 8\neines Mitgliedes des Bundesrates. Diese Position musste in der Sendung\nnicht zwingend wiedergegeben werden. Hingegen war das Verhalten der\nBundesbehörden deshalb wesentlich, weil durch diese die Angelegenheit unter\nallgemeinen Aspekten zu prüfen und im Rahmen der Interessenabwägung\nnamentlich auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu\nberücksichtigen waren.\nBei dieser Gelegenheit ist daran zu erinnern, dass die Zürcher Behörden\nden sogar von der Gefangenen selbst beantragten Verzicht auf die bedingte\nEntlassung mit familiären Erwägungen begründet, die der Bundesrat in seiner\nInterpellationsantwort wie folgt wiedergibt: «Da die Auslieferung von Frau\nX die Heimschaffung ihrer beiden minderjährigen Kinder nach Argentinien\nnach sich ziehe, rechtfertigt es sich, die bedingte Entlassung aufzuschieben.\nEine Heimschaffung der Kinder im Herbst 1986 würde verhindern, dass diese\nihr Schuljahr in Zürich abschliessen und dass sie die zum Besuch der Schulen\nin Argentinien erforderlichen Kenntnisse der spanischen Sprache erwerben\nkönnen» (Antwort des Bundesrates, Ziff. 3). Unter diesen Voraussetzungen\nist verständlich, dass der Verzicht von Frau Kopp auf eine Beschwerde\nbeim BGer gegen den erwähnten zürcherischen Entscheid - bei dem man\nsich legitimerweise fragen kann, ob er nicht auf anderen Überlegungen\nberuht als sie das Gesetz vorsieht (Art. 38 StGB) - eine bestimmende Rolle\nfür den Ausgang der Angelegenheit gespielt hat. Nachdem der Bundesrat\nin seiner Interpellationsantwort ausgeführt hat, Frau X habe sich mit dem\nausschliesslichen Ziel, den Zeitpunkt der Auslieferung hinauszuschieben,\nder bedingten Entlassung widersetzt (vgl. Ziff. 2), werden die drei Gründe\nerwähnt, die es Frau X ermöglicht haben, sich der Auslieferung zu entziehen\nund zwar an erster Stelle: «Die Weigerung der Vorsteherin des EJPD, das\nBAP zu ermächtigen, gegen den Entscheid der Zürcher Behörden vom\n23. September 1986 zu rekurrieren» (Ziff. 7). Daraus geht unmissverständlich\nhervor, dass der Verzicht auf einen Rekurs gegen den kantonalen Entscheid\neinen konkreten Einfluss auf den weiteren Gang der Ereignisse hatte und\nes ist durchaus vertretbar, diesem Aspekt in der Sendung eine grössere\nBedeutung beizumessen als dem Entscheid der Zürcher Behörden, zumal\nes zu den Aufgaben der Bundesbehörden gehört, für Kohärenz der Praxis\nin Auslieferungs- und Strafvollzugsverfahren zu sorgen. Der Umstand,\ndass es sich bei der Intervention von Frau Kopp nicht um den eigentlichen\nEntscheid (der wurde von den Zürcher Behörden getroffen), sondern um die\nVeranlassung des Verzichtes handelte, dagegen zu rekurrieren, ändert nichts\ndaran, dass für das Verständnis und die Bewertung des ganzen Verfahrens\ndiesem Verhalten eine entscheidende Bedeutung zukam; die in der Sendung\nvermittelte Sichtweise wurde dadurch auch nicht grundsätzlich beeinflusst.\nDie Vorstellung, die sich die Rezipienten vom Verhalten der vormaligen\nVorsteherin des EJPD machen konnten, wurde nicht entscheidend berührt\ndurch den Verzicht auf präzisierende Ausführungen zu den verschiedenen mit\ndem Verfahren befassten Behörden.\nb. Der Beschwerdeführer wirft den Journalisten weiter vor, diese hätten\ndie Intervention des Anwaltes von Frau X bezüglich der Gewährung der\nHalbgefangenschaft bei Frau Kopp mit der Frage der bedingten Entlassung in\nVerbindung gebracht.\n\n"}