{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 7\nbeachten, die ihm grundsätzlich sowohl in der Wahl seiner Themen als auch\nbei der inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten Spielraum\ngewährt (Art. 55bis Abs. 3 BV).\n3. Die Hauptrüge des Beschwerdeführers liegt darin, dass die Umstände des\nAuslieferungsaufschubs von Frau X unkorrekt dargestellt und ein falscher\nZusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Intervention des Anwaltes\nvon Frau X bei der damaligen Departementsvorsteherin hergestellt worden\nseien.\nFest stehen folgende drei Fakten, die für die Beurteilung der kritisierten\nSequenz entscheidend sind: 1. Auf Veranlassung des Anwaltes von Frau X\nintervenierte die damalige Departementsvorsteherin im Sommer 1986 beim\nBAP - durch Vermittlung von Frau Schoop -, um Frau X die Vollzugsform der\nHalbfreiheit/Halbgefangenschaft zu gewährleisten. 2. Die Justizdirektion des\nKantons Zürich traf im September 1986 die Verfügung, Frau X nicht bedingt\nzu entlassen, und begründete ihren Entscheid mit familiären Erwägungen. 3.\nFrau Kopp verzichtete - entgegen dem Antrag des BAP -, gegen diese Verfügung\nder Zürcher Strafvollzugsbehörde Beschwerde zu erheben.\na. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers war es der Entscheid der\nZürcher Behörden, die bedingte Entlassung von Frau X abzulehnen, die den\nAufschub der Auslieferung zur Folge hatte. Die Autoren der Sendung seien\nim Besitze des entsprechenden Dokumentes gewesen - was von der SRG nicht\nbestritten wird - und hätten damit über alle für eine präzise Darstellung der\nEreignisse notwendigen Informationen verfügt.\nZunächst ist festzuhalten, dass aus dem gesprochenen Text der Sendung\n(«Zähne-knirschend erlaubt das BAP der Zürcher Justiz die Auslieferung\num ein halbes Jahr hinauszuschieben…»; Unterstreichung durch die UBI)\nunmissverständlich hervorgeht, dass es den Journalisten eher darum ging,\nin einer untechnischen, laienhaften Sprache den Auslieferungsaufschub\nals konkretes Resultat einer Reihe von Entscheiden darzustellen, als die\ntechnischen Details eines Verfahrens aufzuzeigen: Die Sendung hat sich nicht\nzum Ziel gesetzt, die juristischen Aspekte der Ereignisse zu präsentieren,\nsondern es wurde der Versuch unternommen, die politische Dimension\nzu zeigen, namentlich die Art und Weise der Behörde im Umgang mit der\nErmessensausübung.\nIn dieser Hinsicht ist vertretbar, dass in der Sendung auf die (problematischen:\nvgl. dazu nachstehenden Absatz) familiären Erwägungen, die für den\nabweisenden Entscheid der Zürcher Behörden bezüglich der bedingten\nEntlassung von Frau X wegleitend waren, nicht hingewiesen wurde. In\nder zu beurteilenden Sendung war letztlich das Publikum aufgefordert,\nsich eine Meinung zu einem Auslieferungsfall und nicht zu einem\nProblem des Strafvollzuges zu bilden; unter diesem Gesichtspunkt war\nvon besonderem Interesse, von der Haltung der zuständigen Behörde\nin Auslieferungsangelegenheiten Kenntnis zu erhalten. In diesem\nZusammenhang ist nicht zu vergessen, dass die Schweiz zur Rechtshilfe in\nStrafsachen gegenüber Argentinien verpflichtet ist und zwar nach Massgabe\nder 1906 mit der Republik Argentinien abgeschlossenen Konvention über\ndie Auslieferung von Straftätern (Auslieferungsvertrag vom 21. November\n1906, SR 0.353.915.4). Die Position der Zürcher Behörden zu der in Frage\nstehenden Auslieferung unterschied sich nicht unwesentlich von der Haltung\n\n"}