{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 6\nMedienschaffenden unter anderem Sachkenntnis, angemessene Einsetzung\nvon Ton und Bild, faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinungen sowie\nUnvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (unter\nanderem VPB 54.12 und dort zitierte Hinweise).\nb. Gemäss dem Wortlaut der obgenannten Konzessionsbestimmung richtet\nsich die Verpflichtung zum angemessenen Ausdruck der Vielfalt der Ansichten\ndem Programmangebot als Ganzes; sie verlangt in der Regel nicht, dass\nein Thema in jeder Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren\nInterpretationen und Wertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung\nkann grundsätzlich auch dadurch erfüllt werden, dass die gebotene Vielfalt\nin vergleichbaren Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum\nzum Ausdruck kommt («Zeitraumbeschwerde»; vgl. auch VPB 50.80, VPB 53.49,\nVPB 53.51). In bestimmten Fällen muss jedoch die gebotene Vielfalt bereits\nin einer einzelnen Sendung zum Ausdruck kommen: so zum Beispiel bei\nProduktionen, die kurz vor einer Abstimmung ausgestrahlt werden, oder die\nvorhersehbar als Einzelbeitrag zu einem abgrenzbaren und konkreten Thema\nkonzipiert sind (VPB 55.38, VPB 56.13 und dort zitierte Hinweise).\nMithin setzt die Prüfung der Vielfalt der Meinungen die Ausstrahlung von\nmehreren Sendungen in der Regel voraus. Bei vernünftiger Auslegung von\nArt. 4 Abs. 2 Satz 1 Konzession SRG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BB UBI\nmüssen die verschiedenen in Frage kommenden Ausstrahlungen einen\nSachzusammenhang aufweisen. Dieser Sachzusammenhang ist insbesondere\ngegeben, wenn die Sendungen einer klar definierten und abgegrenzten\nThematik gewidmet sind, einen Teil eines in sich geschlossenen Ganzen\nbilden oder vom Veranstalter als solcher konzipiert und gegeben ist (VPB\n55.34). Anderseits müssen diese verschiedenen Sendungen gemäss der\nRechtsprechung zur Zeitraumbeschwerde formell gerügt werden (VPB 56.14).\nWird ferner im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt,\ndiese habe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge\nauf weitere, nicht formell gerügte Sendungen hingewiesen, gilt Folgendes:\nDie Prüfung weiterer Sendungen drängt sich grundsätzlich nur dann auf,\nwenn die formell gerügte Sendung für sich betrachtet der UBI als besonders\nunausgewogen erscheint (vgl. VPB 56.14).\nIm übrigen müsste bei gebotener Überprüfung zusätzlicher Sendungen\nzumindest dem betroffenen Veranstalter Gelegenheit gegeben werden,\nallenfalls seinerseits Sendungen zum gleichen Gegenstand zu bezeichnen,\ndie ein Gegengewicht setzen. Der UBI obliegt die Aufgabe, den Kreis der\nrelevanten Sendungen abzugrenzen; jedenfalls kann es nicht ausschliesslich\nSache des Beschwerdeführers sein, eine Reihe von Sendungen herauszugreifen\nund zu beanstanden, um die Rüge der Einseitigkeit zu belegen (vgl. VPB 56.14).\nc. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden\nkonzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem\nVeranstalter von Verfassungs wegen zustehende Programmautonomie zu\n\n"}