{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 5\nWie die SRG es festgestellt hat, zeigt ein Vergleich der verschiedenen\nUnterschriften, die von der selben Mitunterzeichnerin bei mehreren\nKonzessionsbeschwerden abgegeben worden sind, klar abweichende\nSchriftenbilder. Bezüglich eines weiteren Mitunterzeichners der vorliegenden\nBeschwerde erachtet die SRG, dass dessen Unterschrift auch fragwürdig ist.\nEntsprechend dem Willen des Gesetzgebers, der ein einfaches\nBeschwerdeverfahren instituieren wollte, hat die UBI auf aufwendige\nNachprüfungen der Erfüllung der Beschwerdevoraussetzungen gemäss\nArt. 14 Bst. a BB UBI bislang verzichtet. Dementsprechend hat sie noch in\nihrer jüngsten Rechtsprechung präzisiert, dass eine strengere Prüfung der\ngesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen dort angezeigt sei, wo die Anzahl\nUnterschriften von Mitunterzeichnern sich an der gesetzlichen Grenze bewege\nund dementsprechend keine Reserve bestehe (VPB 54.46). Auch das BGer\näusserte sich im ähnlichen Sinn, als es in seinem Entscheid vom 26. Januar\n1990 feststellte, dass «die Legitimationserfordernisse des Art. 14 lit. a BB zwar\nvielleicht nicht in der Person aller 92 Mitunterzeichner, jedenfalls aber, wie\ndurch diese Bestimmung gefordert, bei mindestens 20 Mitunterzeichnern\nerfüllt sind» (BGE 116 Ib 37, BGE 116 Ib 41, BGE 116 Ib 42, E. 3b).\nUnbestreitbar hat die SRG diesbezüglich auf einen problematischen Aspekt\nder sogenannten Popularbeschwerde hingewiesen; trotzdem ist die UBI der\nAuffassung, dass der vorliegende Fall vergleichbar ist mit dem vorstehend\nerwähnten, durch das BGer überprüften Verfahren. In beiden Fällen geht es\ndarum, den «Beschwerdewillen» von wenigstens 21 Personen festzustellen. Die\ngesetzliche Voraussetzung der Unterschriften dient der Prüfung des erwähnten\n«Beschwerdewillens» und - entgegen der Meinung der SRG - nicht primär der\nFeststellung der Identität eines jeden Mitunterzeichners. Da im vorliegenden\nFall der «Beschwerdewille» von 23 unbestrittenen Mitunterzeichnern ohnehin\nzum Ausdruck kommt, erübrigt es sich, Massnahmen (z. B. die Beglaubigung\nder Unterschriften) zur Verifikation des «Beschwerdewillens» von zwei\nweiteren Personen anzuordnen.\nSomit gelten die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 14 Bst. a BB UBI als\nerfüllt.\nb. (Andere Eintretensvoraussetzungen erfüllt)\n2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG sind Ereignisse sachgerecht\ndarzustellen, und die Vielfalt der Ansichten ist angemessen zum Ausdruck\nzu bringen.\na. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen\nin ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch\ndie in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst\nzuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in\ndie Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Urteil\ndes BGer vom 17. Oktober 1980, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung [ZBl] 1982, S. 219 ff.; VPB 49.32, VPB 50.18, VPB\n51.53, VPB 54.15). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen, die den\nAnspruch auf Informationsvermittlung erheben.\nUm dies zu erreichen, hat der Journalist insbesondere das Gebot der\nWahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und weitere Regeln journalistischer\nSorgfaltspflicht zu beachten. Die journalistische Sorgfaltspflicht erfordert von\n\n"}