{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-27--_1991-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001538.pdf?ID=150001538", "Checksum": "1dc5210c894c5bf7951a18201fa1321f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.27 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 18.03.1991 JAAC 56.27 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:21", "Checksum": "4ae8f96b07f27857feb54247111671ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 18.03.1991 JAAC 56.27 \r\n\n 3\nIn der An- und Abmoderation warfen die Journalisten im Zusammenhang mit\nden geschilderten Ereignissen die Frage nach dem Mass des Ermessens einer\npolitischen Behörde im Auslieferungswesen sowie nach der Art und Weise der\npersönlichen Intervention eines Regierungsmitgliedes auf.\nB. Am 23. Mai 1990 erhob Y (hiernach: der Beschwerdeführer) zusammen\nmit über 20 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet, die\nobgenannte Sendung hätte Art. 4 der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III\n813 f.) verletzt.\nVerfahrensrechtlich beantragt er, es seien von der Redaktion des Schweizer\nFernsehens alle einschlägigen Akten und Unterlagen sowie insbesondere vier\nbestimmte Dokumente beizuziehen, auf welche sich die Rundschau-Redaktion\nbei der Produktion der inkriminierten Sendung abgestützt hatte, oder es sei -\nfalls sich das Fernsehen DRS dazu weigern würde - die Edition der genannten\nAkten bei den entsprechenden Bundes- und Kantonsbehörden zu verlangen.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Sendung sei voller\nUnwahrheiten gewesen: die Zuständigkeit für den Aufschubsentscheid\nbetreffend die bedingte Entlassung von Frau X, die gleichzeitig den\nAufschub ihrer Auslieferung nach Argentinien zur Folge hatte, sowie\nder Anlass der Intervention des Anwaltes von Frau X bei der damaligen\nDepartementsvorsteherin beziehungsweise der nachfolgenden Abklärungen\nund Interventionen von Frau Kopp beim BAP seien falsch dargestellt\nworden: einerseits sei der genannte Aufschubsentscheid von der Zürcher\nJustizdirektion getroffen worden und anderseits habe Frau Kopp beim BAP auf\nVeranlassung des Anwaltes von Frau X in einem anderen Zusammenhang\n- Gewährleistung der Vollzugsform der Halbfreiheit zugunsten Frau X -\ninterveniert. Ferner seien die menschlichen Überlegungen, die für die\nBeurteilung des Falles von Frau X entscheidend waren, in der Sendung\nbewusst unterschlagen worden. Ähnliches gelte für den geschilderten\nEheabschluss von Frau X mit einem Schweizer Bürger. Falsche Eindrücke\nseien zudem durch die Art und Weise der Sachverhaltsdarstellung entstanden,\nso zum Beispiel betreffend die Gründe, die zum Rückzug des argentinischen\nAuslieferungsbegehrens bezüglich Frau X geführt hätten.\nWeiter sei dem Zuschauer bildlich der Eindruck vermittelt worden, die\ndamalige Departementsvorsteherin habe durch ihr Vorgehen indirekt die\ndurch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen bekannte, seinerzeitige\nargentinische Militärdiktatur begünstigt. Durch gezielte Wortwahl (Titel,\nsaloppe Satzwendungen, Anspielungen) sei eine subtile Emotionalisierung\nverfolgt worden, die, zusammen mit dem unwahren Sachverhalt, es den\nRezipienten verunmöglicht habe, sich ein zuverlässiges Bild von den\nGeschehnissen zu machen.\nDie knappe Frist, die Frau Kopp zur Stellungnahme zugestanden worden sei,\nhabe ihr nicht die nötige Zeit eingeräumt, um sich selber zu informieren, um\ngestützt darauf sachkundig Antwort zu geben. Ausserdem sei sie nicht im\nBesitze der einschlägigen Akten gewesen.\n\n4\nSchliesslich erachtet der Beschwerdeführer mit Hinweis auf vier vorgängige\nSendungen von Radio und Fernsehen DRS, die dem «Thema Kopp» gewidmet\nwaren, dass im vorliegenden Falle die Frage der Beurteilung der Vielfalt der\nMeinungen unter Berücksichtigung aller fünf genannten Sendungen geprüft\nwerden müsse.\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR\n784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur\nStellungnahme eingeladen.\nIn der Stellungnahme ihrer Generaldirektion vom 3. Juli 1990 stellt die\nSRG folgende vier verfahrensrechtlichen Anträge: 1. Die Unterschrift einer\nder Beschwerdemitunterzeichnerinnen sei amtlich beglaubigen zu lassen.\n2. Die Beilagen (Bericht der Rundschau-Redaktion vom 20. Juni 1990 mit\nBeilagen und die Liste der Beweismittel vom 3. Juli 1990) zu der obgenannten\nStellungnahme der Generaldirektion seien dem Beschwerdeführer wegen\nQuellenschutz nicht herauszugeben. 3. Die in der Liste der Beweismittel\ngenannten Akten sowie die dort vorgeschlagenen Zeugeneinvernahmen seien\nzu edieren beziehungsweise durchzuführen. 4. Das vorliegende Verfahren\nsei nicht mit den anderen bei der UBI hängigen Verfahren betreffend die\nBerichterstattung über den Strafprozess gegen Frau Kopp zu vereinigen.\n…\nMit Schreiben vom 24. Oktober 1990 liess die Rundschau-Redaktion der UBI\ndie schriftliche Antwort des Bundesrates vom 24. September 1990 auf die\nparlamentarische Interpellation Pitteloud, «Argentinische Agenten in der\nSchweiz. Haltung des EJPD» (N 90.586; Amtl. Bull. 1990 N 2480-2482; hiernach\nAntwort des Bundesrates), zukommen, mit der Bitte, diese in die Akten des\nVerfahrens aufzunehmen.\n…\nD. (Verfahrensanordnungen)\nDie verfahrensrechtlichen Anträge beider Parteien zielten darauf, einen\nSachverhalt festzustellen, der den Rahmen der konzessionsrechtlichen\nBeurteilung der Sendung überschritt. In der Tat waren die für diese\nBeurteilung relevanten Fakten nach dem ersten Schriftenwechsel unbestritten,\noder die eine oder die andere Version fand ihre Bestätigung in der erwähnten\nAntwort des Bundesrates, von der anzunehmen ist, dass sie den Sachverhalt\nwahrheitsgetreu wiedergibt.\nAus den dargelegten Gründen wurden die Anträge von der UBI abgelehnt.\nSoweit nötig wird auf die Beschwerdeschrift, die Antworten der SRG sowie\nauf einzelne Feststellungen, Aussagen beziehungsweise Sequenzen der\nbeanstandeten Sendung in den Erwägungen näher eingegangen.\n\nII\n\n1.a. Die Eingabe vom 23. Mai 1990 beinhaltete eine Liste mit 26 Namen und\nUnterschriften.\n\n"}