e. Damit kommt die UBI zum Schluss, dass die beanstandeten Ausstrahlungen mit den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit und der Sorgfaltspflicht konform waren. Aufgrund der in den Sendungen vermittelten Fakten konnten sich die Zuschauer ein möglichst zuverlässiges Bild über die genannten Vorkommnisse an der Theologischen Hochschule Chur machen. Die beanstandeten Sendungen haben die Konzession SRG nicht verletzt. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali