Würde man der SRG diese Möglichkeit nicht einräumen, wäre sie nicht in der Lage, über aktuelle Vorfälle zu berichten, sondern sie sähe sich gezwungen, über Themen erst dann zu informieren, wenn diese nicht mehr aktuell sind. Im vorliegenden Fall ist ausserdem zu bemerken, dass die SRG glaubhaft dargetan hat, der Journalist habe über den geplanten Eklat erst vor Ort und kurz vor Anfang der Zeremonie Kenntnis erhalten. e. Damit kommt die UBI zum Schluss, dass die beanstandeten Ausstrahlungen mit den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit und der Sorgfaltspflicht konform waren.