Dass der Journalist das Fernsehpublikum über die weiteren Umstände seiner Reportage - zum Beispiel die Vorinformation, die er benützt oder gekannt hat - nicht orientierte, ist für die konzessionsrechtliche Beurteilung der Sendungen unbeachtlich. Es gehört zur Alltagsarbeit der Journalisten sowohl der schriftlichen wie der elektronischen Medien über Ereignisse aller Art zu berichten, deren Hintergrund zu recherchieren, allfällige Konflikte sichtbar zu machen und zu kommentieren.