3 verbreiteten Meldung direkt vergewissern; allenfalls genügt aber auch die Abklärung über die Zuverlässigkeit einer Informationsquelle (vgl. VPB 51.31, VPB 53.45). c. Bei der Beurteilung einer Sendung unter konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die ihm insbesondere in der Bestimmung seiner Themen und deren gestalterischen Umsetzung einen weiten Spielraum gewährt. 3. Die UBI hat die beanstandeten Sendungen im Hinblick auf die erwähnten Grundsätze geprüft.