Somit tritt die UBI auf die Beanstandung ein. 2. … a. Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG fordert unter anderem, dass die Programme insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen. (Tragweite, vgl. VPB 50.52, VPB 53.47, VPB 53.48 und VPB 54.13.) b. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen (vgl. VPB 56.27 E. 2.a). Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden sind die Grundsätze der «Wahrhaftigkeit» und der «journalistischen Sorgfaltspflicht».