Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde müsste indessen ohnehin auf eine Beurteilung dieser Sendung gemäss Art. 21 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) verzichtet werden, da die Beschwerdeführer gegenüber dieser Sendung nur pauschale Vorwürfe geltend machen und ungenügend dargetan haben, wodurch die Programmbestimmungen der Konzession SRG verletzt worden wären (vgl. VPB 54.46). Dazu kommt noch, dass der materielle Sachzusammenhang mit den beiden formell gerügten Sendungen nicht hinreichend dargelegt worden ist (vgl. VPB 55.34). Somit tritt die UBI auf die Beanstandung ein.