{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-02-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-26--_1991-02-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001535.pdf?ID=150001535", "Checksum": "a8fd3346771323ef1c7f1c1b123991d3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.02.1991 JAAC 56.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 01.02.1991 JAAC 56.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 01.02.1991 JAAC 56.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:39", "Checksum": "54454f654c18d7d3486b8ec0d4396ed9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 01.02.1991 JAAC 56.26 \r\n\n1.a. …\nb. Betreffend die «Toleranz-Sendung», auf die die Beschwerdeführer Bezug\nnehmen, ist folgendes festzustellen:\nAus der Darstellung (Titel der Eingabe, Gliederung der einzelnen Abschnitte)\nder Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die «Toleranz-Sendung» nicht\nformell beanstandet wurde, sondern ausschliesslich als ein Element des\nganzen Sachverhaltskomplexes zitiert wurde. Im Rahmen der vorliegenden\nBeschwerde müsste indessen ohnehin auf eine Beurteilung dieser\nSendung gemäss Art. 21 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) verzichtet\nwerden, da die Beschwerdeführer gegenüber dieser Sendung nur pauschale\nVorwürfe geltend machen und ungenügend dargetan haben, wodurch die\nProgrammbestimmungen der Konzession SRG verletzt worden wären (vgl.\nVPB 54.46). Dazu kommt noch, dass der materielle Sachzusammenhang mit\nden beiden formell gerügten Sendungen nicht hinreichend dargelegt worden\nist (vgl. VPB 55.34).\nSomit tritt die UBI auf die Beanstandung ein.\n2. …\na. Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG fordert unter anderem, dass die Programme\ninsgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern sowie zur\ngeistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung\nbeitragen. (Tragweite, vgl. VPB 50.52, VPB 53.47, VPB 53.48 und VPB 54.13.)\nb. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien\nsachgerecht darzustellen (vgl. VPB 56.27 E. 2.a).\nMit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden sind die Grundsätze\nder «Wahrhaftigkeit» und der «journalistischen Sorgfaltspflicht».\nWahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen, was nicht nach\nbestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Je nach Art der\nInformation muss der Journalist sich über die Richtigkeit einer von ihm\n\n3\nverbreiteten Meldung direkt vergewissern; allenfalls genügt aber auch die\nAbklärung über die Zuverlässigkeit einer Informationsquelle (vgl. VPB 51.31,\nVPB 53.45).\nc. Bei der Beurteilung einer Sendung unter konzessionsrechtlichen\nGrundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen\nzustehende Programmautonomie zu beachten, die ihm insbesondere in der\nBestimmung seiner Themen und deren gestalterischen Umsetzung einen\nweiten Spielraum gewährt.\n3. Die UBI hat die beanstandeten Sendungen im Hinblick auf die erwähnten\nGrundsätze geprüft.\na. Dass Auszüge aus der Semester-Eröffnungsfeier der Theologischen\nHochschule - wie immer diese Zeremonie ablief - ausgestrahlt wurden\nbeziehungsweise dass darüber in einer Kurzmeldung berichtet wurde,\nist nicht zu beanstanden. Es handelte sich offensichtlich nicht um eine\nAusstrahlung, die von der Thematik oder vom Stil her geradezu im direkten\nGegensatz zu den im Leistungsauftrag formulierten Anforderungen an das\nGesamtprogramm stand; ihr haftete auch kein destruktiver Charakter an.\nb. Bei der «10 vor 10»-Sendung handelte es sich, wie die UBI feststellen\nkonnte, um eine korrekte Reportage über wesentliche Passagen der\nEröffnungsfeierlichkeiten der Theologischen Hochschule Chur. Zu\nRecht beanstanden die Beschwerdeführer auch nicht den in der\nSendung geschilderten Ablauf der Zeremonie, die Auswahl der Auszüge\nbeziehungsweise die Zusammenfassungen der gehaltenen Reden oder die\nWiedergabe des Interviews mit Bischof Haas. Das Ereignis wurde sachgerecht\ndargestellt und angemessen kommentiert. Dasselbe gilt für die knappe\nKurzmeldung in «DRS-aktuell», in der die Veranstaltung an der Hochschule\nChur korrekt geschildert wurde.\nDass der Journalist das Fernsehpublikum über die weiteren Umstände seiner\nReportage - zum Beispiel die Vorinformation, die er benützt oder gekannt\nhat - nicht orientierte, ist für die konzessionsrechtliche Beurteilung der\nSendungen unbeachtlich. Es gehört zur Alltagsarbeit der Journalisten sowohl\nder schriftlichen wie der elektronischen Medien über Ereignisse aller Art zu\nberichten, deren Hintergrund zu recherchieren, allfällige Konflikte sichtbar\nzu machen und zu kommentieren. Grund und Anlass, weshalb ein Journalist\nüber eine Begebenheit berichtet, ändert letztlich nichts am Umstand, dass ein\nEreignis oder ein Vorfall sich unabhängig davon zuträgt, ob in Medien darüber\ninformiert wird oder nicht.\nc. Der Grundvorwurf der Beanstandung liegt eigentlich in der Wahl des\nSendegegenstandes.\nDiesbezüglich stellt die UBI fest, dass Bischof Haas eine Person des öffentlichen\nLebens ist. Aus diesem Grund bietet Bischof Haas auch mehr als andere\nMitbürger Anlass für verschiedene journalistische Darstellungen oder\nBerichterstattungen. Dass Journalisten ihn bei seinen amtlichen Tätigkeiten\nund Auftritten beobachten und dass sie darüber berichten, wie die öffentliche\nMeinung auf seine Person oder auf seine Aussagen reagiert, gehört zum\nfreiheitlichen und demokratischen Konzept der verfassungsmässigen\nProgrammautonomie des Veranstalters.\n\n"}